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Verein:Mitgliedschaft

Satzung

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I. Name und Sitz

§ 1 - Der Verein trägt den Namen "Verein der Zellstoff- und Papier-Chemiker und -Ingenieure" ("Verein ZELLCHEMING") und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Darmstadt; das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


II. Zweck

§ 2 - Der Verein verfolgt, insbesondere durch Förderung wissenschaftlicher, technologischer und technischer Arbeiten jeder Art auf dem Gebiete der Zellstoff- und Papierherstellung unter Einbeziehung verwandter Gebiete, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Ausbildungsförderung.

Er sucht dies zu erreichen durch:

  1. Vorträge und Diskussionen bei Veranstaltungen des Vereins,

  2. Veröffentlichung wissenschaftlicher und technischer Fortschritte in der Vereinszeitschrift und durch Herausgabe von Fachschriften,

  3. Bildung und Führung von Fachausschüssen zur Bearbeitung wissenschaftlicher, technologischer und technischer Fragen,

  4. Unterstützung wissenschaftlicher und technischer Arbeiten,

  5. Beteiligung an wissenschaftlichen und technischen Ausstellungen,

  6. Sammlung des einschlägigen Schrifttums und fachgeschichtlicher Urkunden,

  7. Pflege fachbezogener internationaler Beziehungen,

  8. Förderung des Nachwuchses.


III. Tätigkeit

§ 3 - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 5 - Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


IV. Mitgliedschaft

§ 6 - Der Verein umfasst natürliche und juristische Personen aus Wissenschaft und Technik, Industrie und Handel.

§ 7 - Es können aufgenommen werden:

  1. Als ordentliche Mitglieder:
    Fachlich ausgebildete Chemiker und Ingenieure und Personen, die durch ihr Wirken in Forschung, Lehre, Industrie und Handel ihre Eignung zur Mitgliedschaft verbürgen.
    Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.

  2. Als fördernde Mitglieder:
    Firmen und Vereinigungen der Zellstoff- und Papierindustrie und verwandter Gebiete, Behörden, Hochschulen und Institute. Jede juristische Person hat für sich einen Vertreter zu ernennen, der gleichzeitig als ordentliches Mitglied geführt wird.

  3. Als außerordentliche Mitglieder:
    Studierende der Chemie, des Papieringenieurwesens und verwandter Ingenieurwissenschaften.
    Außerordentliche Mitglieder haben das aktive Wahlrecht.

  4. Als Ehrenmitglieder:
    Personen, die sich um die Fachwissenschaft, um die Vereinsbestrebungen und um die Förderung der Zellstoff- und Papierherstellung besondere Verdienste erworben haben.
    Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.

§ 8 - Die Anmeldungen zur Aufnahme als Mitglied zu § 7 (1-3) sind bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich einzubringen; sie müssen von einem Mitglied des Vereins unterstützt sein.
Der Bewerber hat seiner Anmeldung eine schriftliche Anerkennung der Satzung des Vereins und der sich aus ihr ergebenden Verbindlichkeiten beizufügen. Die Aufnahme wird dem Angemeldeten durch Übersendung der Mitgliedskarte bestätigt.

§ 9 - Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft des Vereins erfolgt - wie auch alle anderen vorzunehmenden Ehrungen - durch den Vorstand auf Beschluss der Ehrungs-Kommission, die die eingehenden Anträge auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft prüft. Die Ehrungs-Kommission wird von der Mitgliederversammlung gewählt und gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.


V. Rechte der Mitglieder

§ 10 - Alle ordentlichen Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterrichtung über die wissenschaftliche und technische Arbeit des Vereins.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und besitzen das Wahlrecht nach Maßgabe des § 7.


VI. Pflichten der Mitglieder

§ 11 - Alle Mitglieder sind an die Satzung des Vereins gebunden und haben die Aufgabe, den Verein bei der Erfüllung seines satzungsgemäßen Zweckes in jeder möglichen Weise zu unterstützen.


VII. Vereinsbeitrag

§ 12 - Der Vereinsbeitrag für ordentliche und außerordentliche Mitglieder wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und gilt bis zu einer jeweiligen Neufestsetzung. Der festgesetzte Vereinsbeitrag ist ohne Aufforderung spätestens bis zum 30. April des laufenden Jahres zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der Vorstand kann die Höhe des Beitrages für fördernde Mitglieder (§ 7/2) bemessen und festsetzen.
Erfolgt der Eintritt eines Mitgliedes im Laufe des Vereinsjahres, so ist der volle Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
Der Beitrag ist an die vorgeschriebene Stelle gebührenfrei zu entrichten. Als Quittung für den gezahlten Beitrag gilt der entsprechende Zahlungsbeleg bzw. eine Quittung bei Bareinzahlung. Rückständige Beiträge werden eingezogen unter Zurechnung der damit verbundenen Unkosten.

§ 13 - Kein Mitglied hat während seiner Zugehörigkeit zum Verein oder nach seinem Ausscheiden Ansprüche an das Vereinsvermögen oder auf Auszahlung von Oberschüssen oder auf ähnliche Vermögensvorteile, auch nicht auf Rückzahlung von Beiträgen oder Zuwendungen.


VIII. Beendigung der Mitgliedschaft

§ 14 - Eine Mitgliedschaft endet außer durch den Tod durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes, welche drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres (Vereinsjahr) gegenüber der Geschäftsstelle erfolgt sein muss.

§ 15 - Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden wegen grober Verletzung der Satzung oder wenn der Beitrag trotz vorausgegangener Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist oder wenn sich ein Mitglied einer ehrenrührigen oder strafbaren Handlung nachweislich schuldig gemacht hat.

Dem auszuschließenden Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, sich vor Beschlussfassung dem Vorstand gegenüber zu äußern. Die Aufforderung hierzu sowie der Ausschließungsbeschluss sind dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 16 - Der freiwillige Austritt oder der Ausschluss hebt die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge nicht auf.


IX. Organe des Vereins

§ 17 - Die Organe sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Der geschäftsführende Vorstand mit dem Vereins-Geschäftsführer

  4. Der Hauptausschuss mit seinen Fachausschüssen und Bezirksgruppen.


X. Mitgliederversammlung

§ 18 - Der Verein hält jährlich anlässlich der Hauptversammlung eine Mitgliederversammlung ab. Deren Termin wird im Vereinsorgan spätestens 6 Wochen vorher bekanntgemacht. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.

Den Mitgliedern ist möglichst vor der Hauptversammlung der Vereinsbericht über das vorangegangene Vereinsjahr zuzusenden.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung umfasst u. a. folgende Punkte:

  1. Entgegennahme des Berichtes und der Rechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr.

  2. Beschlussfassung über Jahresbericht und Jahresrechnung mit Erteilung der Entlastung für Vorstand und Geschäftsführung.

  3. Entgegennahme des Berichtes des Hauptausschuss-Vorsitzenden über die Tätigkeit der Fachausschüsse.

  4. Wahlen in den Vorstand.

  5. Wahl der Ehrungs-Kommissions-Mitglieder.

  6. Wahl der Kassenprüfer.

  7. Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

  8. Festsetzung der Jahresbeiträge im Falle von Änderungen.

  9. Beschlussfassung über außerordentliche Ausgaben.

  10. Beschlussfassung über Gründung oder Auflassung von

    a) Fachausschüssen
    b) Bezirksgruppen

  11. Ehrungen.

§ 19 - Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 20 - Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Protokollführer sowie dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 21 - Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit mit mindestens vier Wochen Vorankündigung einberufen werden.
Auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der am 1. Januar des laufenden Jahres vorhanden gewesenen Mitglieder hat der Vorsitzende innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 22 - Anträge von Mitgliedern auf Änderung der Satzung des Vereins oder der Antrag auf Auflösung des Vereins können nur für die Mitgliederversammlung anlässlich der Hauptversammlung gestellt werden.
Soweit solche Anträge nicht vom Vorstand ausgehen, müssen sie von mindestens einem Fünftel der am 1. Januar des laufenden Jahres vorhanden gewesenen Mitglieder durch Unterschrift der betreffenden Mitglieder drei Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vorstandes eingereicht werden.

§ 23 - Eine Satzungsänderung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.

§ 24 - Sonstige Anträge zur Mitgliederversammlung, die nicht durch eine satzungsgemäß angekündigte Tagesordnung rechtzeitig bekanntgegeben sind, können nur dann zur Beratung und Beschlussfassung kommen, wenn sie mit Genehmigung des Vorstandes eingebracht werden und die Versammlung vor Eintritt in die Tagesordnung ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit anerkennt.


XI. Vorstand

§ 25 - Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Altpräsidenten, dem Vorsitzenden des Hauptausschusses, dem Schatzmeister sowie Beisitzern mit Sitz und Stimme.
Ist ein Mitglied durch Verleihung des Ehrenvorsitzes ausgezeichnet worden, gehört es ebenfalls dem Vorstandsgremium an.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung durch Zuruf oder auf Wunsch einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden durch geheime Wahl. Bei einer Wahl gelten diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Amtsdauer des gewählten Vorstandes beginnt mit dem Tage seiner Wahl und endet in der zweitnächsten Jahres-Hauptversammlung; die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und wieder wählbar.

§ 26 - Die Geschäfte des Vorstandes sind:

  1. Die Vorbereitung und Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Geschäftsführung oder dem Hauptausschuss oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

  2. Vorbereitung und Vorberatung der Tagesordnung der Mitgliederversammlungen.

  3. Ausführung der Entscheidungen der Mitgliederversammlungen.

  4. Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern im Sinne des § 15.

§ 27 - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse des Vorstandes können auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, wenn außer dem Vorsitzenden noch ein zweites Vorstandsmitglied damit einverstanden ist.
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Original ist in einem Sammelordner abzuheften. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift zuzustellen.

§ 28 - Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Für das Innenverhältnis gilt jedoch die Regelung, daß der stellvertretende Vorsitzende nur dann ermächtigt ist, für den Verein zu handeln, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Dem Vorsitzenden - im Behinderungsfalle dem stellvertretenden Vorsitzenden - obliegt die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann mit der Erledigung bestimmter Aufgaben ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes oder den Geschäftsführer verantwortlich betrauen.
Er überwacht insbesondere die Geschäftsführung des Vereins, beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes und setzt dafür die Tagesordnungen fest.


XII. Geschäftsführender Vorstand

§ 29 - Zur Erleichterung und rascheren Abwicklung der Geschäftsführung wird durch den Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Vereins-Geschäftsführer ein geschäftsführender Vorstand gebildet, welchem die Ausführung der Beschlüsse der Versammlungen sowie die Verwaltung der Vereinsangelegenheiten obliegt.
Zur Durchführung dieser Aufgaben unterhält der Verein eine Geschäftsstelle. Diese wird von einem Vereins-Geschäftsführer geleitet, der vom Vorstand angestellt wird.
Der Vereins-Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Er kann jeder Sitzung der Organe des Vereins beiwohnen.


XIII. Hauptausschuss

§ 30 - Der Hauptausschuss besteht aus seinem von der Mitgliederversammlung gewählten Vorsitzenden, den Obleuten der Fachausschüsse und den Leitern der Bezirksgruppen.
Alle wissenschaftlichen und fachfördernden Arbeiten stehen unter der koordinierenden Leitung des Hauptausschusses und werden im Rahmen einzelner Fachausschüsse durchgeführt.
Diesen Fachausschüssen sollen Vertreter aller Zweige der Technik und der Verfahrensprozesse der Zellstoff- und Papiererzeugung angehören. Die Fachausschüsse können für Teilgebiete ihres Arbeitsbereiches Unterausschüsse oder Arbeitskreise einsetzen.
Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen aus ihren Reihen ihren Obmann, der dem Hauptausschuss über die Arbeit seines Fachausschusses berichtet; die Mitglieder eines Fachausschusses entscheiden unter der Leitung ihres Obmannes über die Zuwahl neuer Mitglieder ihres Fachausschusses.
Zu Seniorenmitgliedern der Fachausschüsse können sowohl aus dem Berufsleben ausscheidende als auch altverdiente Fachausschussmitglieder ernannt werden; sie werden vom jeweiligen Obmann vorgeschlagen und durch den Hauptausschuss bestätigt.
Über die Gründung neuer Fachausschüsse bzw. die Auflösung bestehender Fachausschüsse wird in der Mitgliederversammlung abgestimmt. Unterausschüsse bedürfen nicht der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
Der Vorsitzende des Hauptausschusses berichtet der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit der Fachausschüsse und die dabei erzielten Fortschritte der fachwissenschaftlichen Erkenntnisse.


XIV. Bezirksgruppen

§ 31 - In Bezirken, in welchen der Verein genügend Mitglieder zählt, kann im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss und durch Vorstandsempfehlung eine Bezirksgruppe gebildet werden. Über die Bildung und Auflösung von Bezirksgruppen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Bezirksgruppe wählt von sich aus ihren Vorstand, der mindestens aus einem Vorsitzenden und einem Schriftführer besteht.


XV. Auflösung des Vereins

§ 32 - Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit 3/4 Mehrheit. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsgemäßen Zwecks fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an

  1. Vereinigung von Freunden der Technischen Hochschule zu Darmstadt e. V. "Ernst-Ludwigs-Hochschulgesellschaft", mit der Maßgabe, die zufallenden_ Mittel zur Förderung der Lehrstühle an der Technischen Hochschule Darmstadt zu verwenden, die sich mit Lehre und Forschung auf dem Gebiet der Cellulose und des Papieres befassen.

  2. Papiertechnische Stiftung, München.
    Die unter a) und b) genannten Körperschaften haben das ihnen übertragene Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


XVI. Sonstige Bestimmungen

§ 33 - Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus der Satzung sich ergebenden Verpflichtungen ist Darmstadt.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung anlässlich der 86. Hauptversammlung am 26. Juni 1991 in Hamburg einstimmig beschlossen; sie tritt mit Eintragung beim Registergericht Darmstadt in Kraft.
Gemäß Schreiben des Finanzamtes Darmstadt vom 6. März 1991 wurde eine Änderung der Satzung in den §§ 2, 3, 4, 5 und 32 gewünscht, um hierdurch der gültigen Abgabenordnung zu entsprechen.
Ferner wurde im § 2 eine Ergänzung des Vereins-Steuerberaters und in § 12 eine Änderung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes eingebracht.

Der Vorsitzende
Dipl.-Ing. W. Furler


In § 12 wurde die Zahlungsfrist für den Vereinsbeitrag auf den 30. April des laufenden Jahres gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 28. Juni 1995 geändert.


Der Vorsitzende
Dipl.-Ing. B. Steinbeis

 
   

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