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Verein:Mitgliedschaft
Satzung
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I. Name und Sitz
§ 1 - Der Verein trägt den Namen
"Verein der Zellstoff- und Papier-Chemiker und -Ingenieure"
("Verein ZELLCHEMING") und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Darmstadt eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Darmstadt; das Vereinsjahr
ist das Kalenderjahr.
II. Zweck
§ 2 - Der Verein verfolgt, insbesondere
durch Förderung wissenschaftlicher, technologischer und technischer
Arbeiten jeder Art auf dem Gebiete der Zellstoff- und Papierherstellung
unter Einbeziehung verwandter Gebiete, ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung
sowie die Ausbildungsförderung.
Er sucht dies zu erreichen durch:
- Vorträge und Diskussionen bei Veranstaltungen des Vereins,
- Veröffentlichung wissenschaftlicher und technischer Fortschritte
in der Vereinszeitschrift und durch Herausgabe von Fachschriften,
- Bildung und Führung von Fachausschüssen zur Bearbeitung
wissenschaftlicher, technologischer und technischer Fragen,
- Unterstützung wissenschaftlicher und technischer Arbeiten,
- Beteiligung an wissenschaftlichen und technischen Ausstellungen,
- Sammlung des einschlägigen Schrifttums und fachgeschichtlicher
Urkunden,
- Pflege fachbezogener internationaler Beziehungen,
- Förderung des Nachwuchses.
III. Tätigkeit
§ 3 - Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 - Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
§ 5 - Es darf keine Person durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV. Mitgliedschaft
§ 6 - Der Verein umfasst natürliche
und juristische Personen aus Wissenschaft und Technik, Industrie und Handel.
§ 7 - Es können aufgenommen werden:
- Als ordentliche Mitglieder:
Fachlich ausgebildete Chemiker und Ingenieure und Personen, die durch
ihr Wirken in Forschung, Lehre, Industrie und Handel ihre Eignung zur
Mitgliedschaft verbürgen.
Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
- Als fördernde Mitglieder:
Firmen und Vereinigungen der Zellstoff- und Papierindustrie und verwandter
Gebiete, Behörden, Hochschulen und Institute. Jede juristische
Person hat für sich einen Vertreter zu ernennen, der gleichzeitig
als ordentliches Mitglied geführt wird.
- Als außerordentliche Mitglieder:
Studierende der Chemie, des Papieringenieurwesens und verwandter Ingenieurwissenschaften.
Außerordentliche Mitglieder haben das aktive Wahlrecht.
- Als Ehrenmitglieder:
Personen, die sich um die Fachwissenschaft, um die Vereinsbestrebungen
und um die Förderung der Zellstoff- und Papierherstellung besondere
Verdienste erworben haben.
Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
§ 8 - Die Anmeldungen zur Aufnahme als
Mitglied zu § 7 (1-3) sind bei der Geschäftsstelle des Vereins
schriftlich einzubringen; sie müssen von einem Mitglied des Vereins
unterstützt sein.
Der Bewerber hat seiner Anmeldung eine schriftliche Anerkennung der Satzung
des Vereins und der sich aus ihr ergebenden Verbindlichkeiten beizufügen.
Die Aufnahme wird dem Angemeldeten durch Übersendung der Mitgliedskarte
bestätigt.
§ 9 - Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
des Vereins erfolgt - wie auch alle anderen vorzunehmenden Ehrungen -
durch den Vorstand auf Beschluss der Ehrungs-Kommission, die die eingehenden
Anträge auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft prüft. Die Ehrungs-Kommission
wird von der Mitgliederversammlung gewählt und gibt sich ihre Geschäftsordnung
selbst.
V. Rechte der Mitglieder
§ 10 - Alle ordentlichen Mitglieder des
Vereins haben gleiche Rechte. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterrichtung
über die wissenschaftliche und technische Arbeit des Vereins.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen
und besitzen das Wahlrecht nach Maßgabe des § 7.
VI. Pflichten der Mitglieder
§ 11 - Alle Mitglieder sind an die Satzung
des Vereins gebunden und haben die Aufgabe, den Verein bei der Erfüllung
seines satzungsgemäßen Zweckes in jeder möglichen Weise
zu unterstützen.
VII. Vereinsbeitrag
§ 12 - Der Vereinsbeitrag für ordentliche
und außerordentliche Mitglieder wird auf Antrag des Vorstandes durch
die Mitgliederversammlung festgesetzt und gilt bis zu einer jeweiligen
Neufestsetzung. Der festgesetzte Vereinsbeitrag ist ohne Aufforderung
spätestens bis zum 30. April des laufenden Jahres zu zahlen. Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei.
Der Vorstand kann die Höhe des Beitrages für fördernde
Mitglieder (§ 7/2) bemessen und festsetzen.
Erfolgt der Eintritt eines Mitgliedes im Laufe des Vereinsjahres, so ist
der volle Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
Der Beitrag ist an die vorgeschriebene Stelle gebührenfrei zu entrichten.
Als Quittung für den gezahlten Beitrag gilt der entsprechende Zahlungsbeleg
bzw. eine Quittung bei Bareinzahlung. Rückständige Beiträge
werden eingezogen unter Zurechnung der damit verbundenen Unkosten.
§ 13 - Kein Mitglied hat während seiner Zugehörigkeit
zum Verein oder nach seinem Ausscheiden Ansprüche an das Vereinsvermögen
oder auf Auszahlung von Oberschüssen oder auf ähnliche Vermögensvorteile,
auch nicht auf Rückzahlung von Beiträgen oder Zuwendungen.
VIII. Beendigung der Mitgliedschaft
§ 14 - Eine Mitgliedschaft endet außer
durch den Tod durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes, welche
drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres (Vereinsjahr) gegenüber
der Geschäftsstelle erfolgt sein muss.
§ 15 - Ein Mitglied kann durch den Vorstand
ausgeschlossen werden wegen grober Verletzung der Satzung oder wenn der
Beitrag trotz vorausgegangener Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand
ist oder wenn sich ein Mitglied einer ehrenrührigen oder strafbaren
Handlung nachweislich schuldig gemacht hat.
Dem auszuschließenden Mitglied muss Gelegenheit
gegeben werden, sich vor Beschlussfassung dem Vorstand gegenüber
zu äußern. Die Aufforderung hierzu sowie der Ausschließungsbeschluss
sind dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 16 - Der freiwillige Austritt oder der
Ausschluss hebt die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge
nicht auf.
IX. Organe des Vereins
§ 17 - Die Organe sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand mit dem Vereins-Geschäftsführer
- Der Hauptausschuss mit seinen Fachausschüssen und Bezirksgruppen.
X. Mitgliederversammlung
§ 18 - Der Verein hält jährlich
anlässlich der Hauptversammlung eine Mitgliederversammlung ab. Deren
Termin wird im Vereinsorgan spätestens 6 Wochen vorher bekanntgemacht.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 4 Wochen
vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.
Den Mitgliedern ist möglichst vor der Hauptversammlung
der Vereinsbericht über das vorangegangene Vereinsjahr zuzusenden.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung umfasst
u. a. folgende Punkte:
- Entgegennahme des Berichtes und der Rechnung über das abgelaufene
Geschäftsjahr.
- Beschlussfassung über Jahresbericht und Jahresrechnung mit Erteilung
der Entlastung für Vorstand und Geschäftsführung.
- Entgegennahme des Berichtes des Hauptausschuss-Vorsitzenden über
die Tätigkeit der Fachausschüsse.
- Wahlen in den Vorstand.
- Wahl der Ehrungs-Kommissions-Mitglieder.
- Wahl der Kassenprüfer.
- Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
- Festsetzung der Jahresbeiträge im Falle von Änderungen.
- Beschlussfassung über außerordentliche Ausgaben.
- Beschlussfassung über Gründung oder Auflassung von
a) Fachausschüssen
b) Bezirksgruppen
- Ehrungen.
§ 19 - Beschlüsse werden, soweit
die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,
bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 20 - Über jede Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Protokollführer
sowie dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 21 - Außerordentliche Mitgliederversammlungen
können vom Vorstand jederzeit mit mindestens vier Wochen Vorankündigung
einberufen werden.
Auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der am 1. Januar des laufenden
Jahres vorhanden gewesenen Mitglieder hat der Vorsitzende innerhalb von
sechs Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 22 - Anträge von Mitgliedern auf
Änderung der Satzung des Vereins oder der Antrag auf Auflösung
des Vereins können nur für die Mitgliederversammlung anlässlich
der Hauptversammlung gestellt werden.
Soweit solche Anträge nicht vom Vorstand ausgehen, müssen sie
von mindestens einem Fünftel der am 1. Januar des laufenden Jahres
vorhanden gewesenen Mitglieder durch Unterschrift der betreffenden Mitglieder
drei Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden
des Vorstandes eingereicht werden.
§ 23 - Eine Satzungsänderung des
Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung
anwesenden Mitglieder.
§ 24 - Sonstige Anträge zur Mitgliederversammlung,
die nicht durch eine satzungsgemäß angekündigte Tagesordnung
rechtzeitig bekanntgegeben sind, können nur dann zur Beratung und
Beschlussfassung kommen, wenn sie mit Genehmigung des Vorstandes eingebracht
werden und die Versammlung vor Eintritt in die Tagesordnung ihre Dringlichkeit
mit einfacher Mehrheit anerkennt.
XI. Vorstand
§ 25 - Der Vorstand setzt sich zusammen
aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Altpräsidenten,
dem Vorsitzenden des Hauptausschusses, dem Schatzmeister sowie Beisitzern
mit Sitz und Stimme.
Ist ein Mitglied durch Verleihung des Ehrenvorsitzes ausgezeichnet worden,
gehört es ebenfalls dem Vorstandsgremium an.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung
durch Zuruf oder auf Wunsch einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden durch
geheime Wahl. Bei einer Wahl gelten diejenigen als gewählt, welche
die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
Die Amtsdauer des gewählten Vorstandes beginnt mit dem Tage seiner
Wahl und endet in der zweitnächsten Jahres-Hauptversammlung; die
Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und wieder wählbar.
§ 26 - Die Geschäfte des Vorstandes
sind:
- Die Vorbereitung und Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit
sie nicht der Geschäftsführung oder dem Hauptausschuss oder
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Vorbereitung und Vorberatung der Tagesordnung der Mitgliederversammlungen.
- Ausführung der Entscheidungen der Mitgliederversammlungen.
- Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern im Sinne des
§ 15.
§ 27 - Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
Beschlüsse des Vorstandes können auch auf schriftlichem Wege
herbeigeführt werden, wenn außer dem Vorsitzenden noch ein
zweites Vorstandsmitglied damit einverstanden ist.
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und
vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Original
ist in einem Sammelordner abzuheften. Jedem Vorstandsmitglied ist eine
Abschrift zuzustellen.
§ 28 - Vorstand im Sinne des § 26
BGB ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Für
das Innenverhältnis gilt jedoch die Regelung, daß der stellvertretende
Vorsitzende nur dann ermächtigt ist, für den Verein zu handeln,
wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Dem Vorsitzenden - im Behinderungsfalle dem stellvertretenden Vorsitzenden
- obliegt die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht
der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann
mit der Erledigung bestimmter Aufgaben ein oder mehrere Mitglieder des
Vorstandes oder den Geschäftsführer verantwortlich betrauen.
Er überwacht insbesondere die Geschäftsführung des Vereins,
beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes
und setzt dafür die Tagesordnungen fest.
XII. Geschäftsführender Vorstand
§ 29 - Zur Erleichterung und rascheren
Abwicklung der Geschäftsführung wird durch den Vorsitzenden,
den Schatzmeister und den Vereins-Geschäftsführer ein geschäftsführender
Vorstand gebildet, welchem die Ausführung der Beschlüsse der
Versammlungen sowie die Verwaltung der Vereinsangelegenheiten obliegt.
Zur Durchführung dieser Aufgaben unterhält der Verein eine Geschäftsstelle.
Diese wird von einem Vereins-Geschäftsführer geleitet, der vom
Vorstand angestellt wird.
Der Vereins-Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber
verantwortlich. Er kann jeder Sitzung der Organe des Vereins beiwohnen.
XIII. Hauptausschuss
§ 30 - Der Hauptausschuss besteht aus
seinem von der Mitgliederversammlung gewählten Vorsitzenden, den
Obleuten der Fachausschüsse und den Leitern der Bezirksgruppen.
Alle wissenschaftlichen und fachfördernden Arbeiten stehen unter
der koordinierenden Leitung des Hauptausschusses und werden im Rahmen
einzelner Fachausschüsse durchgeführt.
Diesen Fachausschüssen sollen Vertreter aller Zweige der Technik
und der Verfahrensprozesse der Zellstoff- und Papiererzeugung angehören.
Die Fachausschüsse können für Teilgebiete ihres Arbeitsbereiches
Unterausschüsse oder Arbeitskreise einsetzen.
Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen aus ihren Reihen ihren
Obmann, der dem Hauptausschuss über die Arbeit seines Fachausschusses
berichtet; die Mitglieder eines Fachausschusses entscheiden unter der
Leitung ihres Obmannes über die Zuwahl neuer Mitglieder ihres Fachausschusses.
Zu Seniorenmitgliedern der Fachausschüsse können sowohl aus
dem Berufsleben ausscheidende als auch altverdiente Fachausschussmitglieder
ernannt werden; sie werden vom jeweiligen Obmann vorgeschlagen und durch
den Hauptausschuss bestätigt.
Über die Gründung neuer Fachausschüsse bzw. die Auflösung
bestehender Fachausschüsse wird in der Mitgliederversammlung abgestimmt.
Unterausschüsse bedürfen nicht der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
Der Vorsitzende des Hauptausschusses berichtet der Mitgliederversammlung
über die Tätigkeit der Fachausschüsse und die dabei erzielten
Fortschritte der fachwissenschaftlichen Erkenntnisse.
XIV. Bezirksgruppen
§ 31 - In Bezirken, in welchen der Verein
genügend Mitglieder zählt, kann im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss
und durch Vorstandsempfehlung eine Bezirksgruppe gebildet werden. Über
die Bildung und Auflösung von Bezirksgruppen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Bezirksgruppe wählt von sich aus ihren Vorstand, der mindestens
aus einem Vorsitzenden und einem Schriftführer besteht.
XV. Auflösung des Vereins
§ 32 - Über die Auflösung des
Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes
mit 3/4 Mehrheit. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines satzungsgemäßen Zwecks fällt das Vereinsvermögen
zu gleichen Teilen an
- Vereinigung von Freunden der Technischen Hochschule zu Darmstadt e.
V. "Ernst-Ludwigs-Hochschulgesellschaft", mit der Maßgabe,
die zufallenden_ Mittel zur Förderung der Lehrstühle an der
Technischen Hochschule Darmstadt zu verwenden, die sich mit Lehre und
Forschung auf dem Gebiet der Cellulose und des Papieres befassen.
- Papiertechnische Stiftung, München.
Die unter a) und b) genannten Körperschaften haben das ihnen übertragene
Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
XVI. Sonstige Bestimmungen
§ 33 - Erfüllungsort und Gerichtsstand
für alle aus der Satzung sich ergebenden Verpflichtungen ist Darmstadt.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
anlässlich der 86. Hauptversammlung am 26. Juni 1991 in Hamburg einstimmig
beschlossen; sie tritt mit Eintragung beim Registergericht Darmstadt in
Kraft.
Gemäß Schreiben des Finanzamtes Darmstadt vom 6. März
1991 wurde eine Änderung der Satzung in den §§ 2, 3, 4,
5 und 32 gewünscht, um hierdurch der gültigen Abgabenordnung
zu entsprechen.
Ferner wurde im § 2 eine Ergänzung des Vereins-Steuerberaters
und in § 12 eine Änderung auf Vorschlag des geschäftsführenden
Vorstandes eingebracht.
Der Vorsitzende
Dipl.-Ing. W. Furler
In § 12 wurde die Zahlungsfrist für den Vereinsbeitrag auf den
30. April des laufenden Jahres gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung
am 28. Juni 1995 geändert.
Der Vorsitzende
Dipl.-Ing. B. Steinbeis
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